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Forum: Sonstige Rechtsgebiete

24.09.2002
Handelsvertreterrecht - Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB

Mit Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters gegenüber einem Mineralölunternehmen im Rahmen eines zwischen beiden geschlossenen Handelsvertretervertrages konkretisiert.

 

Dabei hat der BGH zunächst festgehalten, dass der dem Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters zugrundeliegende Stammkundenumsatzanteil in der Vergangenheit durchaus gem. § 287 ZPO geschätzt werden konnte. Für die Zukunft dürfte aber der Tankstellenbetreiber verpflichtet sein, mit einer entsprechenden Software zu arbeiten, die ihn in die Lage versetzt, das Stammkunden- und Laufkundenpotential in einer Weise aufzuschlüsseln, dass eine derartige Aufstellung zur Grundlage eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB gemacht werden kann.

 

Klargestellt hat der BGH, dass im Tankstellengeschäft auch das Inkasso zur "werbenden" Tätigkeit des Tankstellenhalters zählt und damit Umsätze, die mit einer Kundenkarte des Mineralölunternehmens (hier: ARAL-Kundenkarte) getätigt werden, der Berechnung des Ausgleichsanspruchs hinzuzurechnen sind.

 

Bekräftigt hat der BGH seine Rechtsprechung, dass eine Vereinbarung in dem zwischen einem Mineralölunternehmen und einem Tankstellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % der Gesamtvergütung des Tankstellenhalters für "verwaltende" Tätigkeiten gezahlt werden, wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam ist.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm