Sonstige Rechtsgebiete

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Forum: Sonstige Rechtsgebiete

03.03.2003
Markenrecht - Keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wortmarke PubliKom und der Bezeichnung Public-Com.

Nachdem die Inhaberin der Wortmarke "PubliKom" bereits durch ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil mit ihrem Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Public-Com" oder "Public.Com", insbesondere als e-Mail-Adresse, sowie "Public-Communication" vor dem Landgericht Hamburg - Az. 416 O 75/02 - nicht durchdringen konnte, ist der von uns vertretene Fall nunmehr im Feststellungsklageverfahren umgekehrten Rubrums im Wesentlichen gegen die Inhaberin der Wortmarke "PubliKom" durchgedrungen.

 

Durch Beschluss des OLG Hamm vom 04.02.2003 - Az. 4 W 97/02 - ist nach Rücknahme der von uns geführten negativen Feststellungsklage im Beschwerdeverfahren über die erstinstanzliche Kostenentscheidung festgestellt worden, dass ein Unterlassungsbegehren der Inhaberin der Wortmarke "PubliKom" gem. §§ 14 II Nr. 2, 15 II MarkenG nicht gegeben ist, da keine hinreichende Verwechslungsgefahr gegeben ist.

 

Das OLG Hamm hielt die Marke der Gegenseite nur für schwach kennzeichnungsbedürftig, da die Wortschöpfung in Anlehnung an das allgemein verwendete Wort "Publikum" entstanden sei und der Verfremdungsgrad bei diesem Begriff so gering sei, dass ihm noch nicht einmal durchschnittliche Prägekraft zugebilligt werden könne.

 

Das OLG Hamm sah die Ähnlichkeit der von den Parteien ausgeübten Tätigkeiten nur als gering an. Überschneidungen wurden lediglich in Teilbereichen festgestellt.

 

Bezogen auf die klangliche Ähnlichkeit bewertete das OLG Hamm im Hinblick auf die Schreibweise der eingetragenen Wortmarke "PubliKom" dieses als ein Wort, das ähnlich wie "Publikum" ausgesprochen werde, aber "Public-Com" in der Regel englisch ausgesprochen werde. Daneben wies das OLG Hamm zutreffend darauf hin, dass "PubliKom" mit einem Wort gesprochen werde, wogegen "Public-Com" wegen des doppelten "C" getrennt in zwei Worten ausgesprochen werde. Außerdem erwecke die Verwendung des Begriffs

"Public-Com" fast ausschließlich den Eindruck, dass es sich um eine Abkürzung von "Public-Communication" handle.

 

Aus vorgenannten Gründen hielt das OLG Hamm eine Verwechslungsgefahr weder des Firmenbestandteils "Public-Communication", noch der vorgenannten E-mail Adressen für gegeben.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm