Sonstige Rechtsgebiete

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Forum: Sonstige Rechtsgebiete

22.09.2003
Notarhaftung - Beurkundung einer nicht verlesenen Niederschrift

Wird in einer Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften für die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirksame Beurkundung nur vor, wenn die Urkundsbeteiligten erklärt haben, dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und dass sie auf das Verlesen verzichten. Fehlt entgegen § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststellung, dass diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen. Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so hat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß. Das hat der BGH mit Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 431/02 - entschieden.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm