Sonstige Rechtsgebiete

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Forum: Sonstige Rechtsgebiete

09.12.2003
Kaufrecht - Wann ist ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 15.10.2003 (VIII ZR 227/02) entschieden, dass ein als fabrikneu erworbenes Fahrzeug nur dann als regelmäßig fabrikneu anzusehen sei, wenn und solange die Modellreihe dieses Fahrzeugs bis zum Kaufvertragsabschluß unverändert weitergebaut werde, es keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel aufweise und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass eine lange Standdauer eines als Neuwagen erworbenen Kraftfahrzeugs ein wertmindernder Faktor sei, da nach der Verkehrsanschauung die Lagerdauer als ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung und Werthaltigkeit eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes beginne bei einem Kraftfahrzeug der Alterungsprozeß, so dass davon auszugehen sei, dass sich der Zustand durch den danach einsetzenden Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxidation und sonstigen physikalischen Veränderungen verschlechtere. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht klar, dass selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen - möglicherweise hinsichtlich der Luftfeuchtigkeit und der Temperatur - diese Veränderungen nur zu verlangsamen in der Lage seien, sie aber nicht verhinderten.

Es sei im Regelfall deshalb davon auszugehen, dass eine Langerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines als Neuwagen erworbenen Fahrzeugs beseitige.

 
Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm