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26.02.2004
Domainrecht - Kein Anspruch auf Sperrung der Internetdomain "Kurt Biedenkopf.de"

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2004 hat der ehemalige Ministerpräsident des Freistaates Sachsen keinen Anspruch auf Sperrung der Internetdomain "Kurt Biedenkopf.de". Der Kläger klagte gegen die Denic, die Internetadressen mit der Endung "de" vergibt. Nachdem ein Dritter die vorgenannte Internetdomain sich bei der Denic hatte registrieren lassen, erkannte dieser schließlich den möglichen Anspruch des Klägers an und veranlasste eine Löschung. Der Kläger verlangte nunmehr eine Sperrung der Internetdomain "Kurt Biedenkopf.de" generell gegenüber Dritten, obwohl der Kläger die streitgegenständliche Internetdomain nicht für sich selbst eintragen lassen wollte.

Der BGH verwies darauf, dass die Denic Anträge auf Registrierung allein nach dem Prioritätsprinzip vornehmen könne. Insbesondere wies der BGH darauf hin, dass die Denic auch bei zukünftigen Anträgen grundsätzlich nicht zur Prüfung verpflichtet sei, ob mögliche Rechte Dritter betroffen sein können. 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm