Sonstige Rechtsgebiete

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Forum: Sonstige Rechtsgebiete

15.04.2004
Telekommunikationsrecht - Kein Anspruch auf Zahlung eines Telefonentgelts für Verbindungen durch einen heimlich installierten Dialer

Nach einer Entscheidung des BGH vom 04.03.2004, III ZR 96/03, muss der Kunde eines Telefonnetzbetreibers dann besonders hohe Entgelte für Internetverbindungen nicht zahlen, wenn die in Rechnung gestellten Beträge zum großen Teil auf Verbindungen zu bestimmten Mehrwertdienstnummern, sogenannten 0190er Nummern, hergestellt wurden und den Internetnutzern eine Verletzung der Sorgfaltsobliegenheit nicht nachgewiesen werden kann.

In dem zu entscheidenden Fall waren Kosten für Internetverbindungen in Höhe von 9.000,00 € in einem Zeitraum von 4 Monaten angefallen. Der BGH hat in der vorstehenden Entscheidung klargestellt, dass aus dem Telefondienstvertrag nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190er Mehrwertdiensttarifen besteht. In dem zu entscheidenden Fall war eine ausdrückliche Bestimmung, der diesen Fall regeln würde, in dem Vertrag nicht vorhanden. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hat der BGH daher eine Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 S. 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Der BGH hat hierbei berücksichtigt, dass der Telekommunikationsbieter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienstnummern gehabt hat. Aus diesem Grunde sah es der BGH als angemessen an, das Risiko eines Missbrauchs von 0190er Nummern nicht den Kunden tragen zu lassen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht