Gesellschaftsrecht

Zurück

Forum: Gesellschaftsrecht

16.07.2012
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 19.06.2012 unter II ZR 243/11klargestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftlichen und finanziellen Belange der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Damit hat der BGH ein Urteil vom 20.02.1995 bestätigt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Haftung des Geschäftsführers gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. Verschulden voraussetze. Somit genüge auch einfache Fahrlässigkeit. Insbesondere komme es nicht auf individuelle Fähigkeiten des Geschäftsführers an. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde jedenfalls erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Hierzu gehöre insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Bei Anzeichen für eine Krise müsse sich der Geschäftsführer im Zweifelsfall durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand der Gesellschaft verschaffen. Im zu entscheidenden Fall sei es dem Geschäftsführer nicht gelungen, die Vermutung schuldhaften Verhaltens zu widerlegen. Insoweit sei durch den Geschäftsführer im Einzelnen vorzutragen und zu erläutern, welche Gründe ihn gehindert hätten, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Insbesondere sei die Erkennbarkeit der möglichen Überschuldung aufgrund einer betriebswirtschaftlichen Auswertung nicht deshalb von vornherein auszuschließen, da dort grundsätzlich keine Rückstellungen für künftiger Verbindlichkeiten ausgewiesen seien. Dies gelte insbesondere deshalb, da der Geschäftsführer generell mit einer gebotenen Sorgfalt handeln müsse.

 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm