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26.02.2014
Verkehrsunfallrecht - Kein Ersatz unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.02.2014 unter dem Aktenzeichen 13 U 213/11 klargestellt, dass der Unfallgeschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten habe, wenn im Wege einer Notreparatur eine zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs möglich sei. Dies gelte insbesondere, wenn der erforderliche Herstellungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug in keinem Verhältnis zu den entstehenden Mietwagenkosten stehe. In dem zu entscheidenden Fall war bei einem Verkehrsunfall ein Rettungswagen beschädigt worden. In einem Schadengutachten wurde der Widerbeschaffungswert mit 9.500,00 € brutto angegeben. Die Klägerin bestellte einen neuen Rettungswagen und mietete für einen Zeitraum von 4 Monaten ein Ersatzfahrzeug an. Hierdurch entstandenen erhebliche Mietwagenkosten, die das OLG Karlsruhe nicht für erforderlich hielt. Es bestehe das Gebot für wirtschaftlich vernünftige Schadenbehebung. Zwar verlange dieses Gebot nicht, in jedem Falle zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob der Schaden selbst getragen werden müsse. Gleichwohl seien nur diejenigen Aufwendungen vom Schädiger zu tragen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen. Das Risiko unangemessen ausgedehnter Mietwagenkosten könne nicht vollständig auf den Schädiger abgewälzt werden. Der Geschädigte könne daher darauf verwiesen werden, sich zunächst mit einer Notreparatur zufrieden zu geben. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen die Mietwagenkosten jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadenbehebung sprengen würden. In Ausnahmefällen, in denen von vornherein feststeht, dass die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, hier eines Rettungswagens, mehrere Monate in Anspruch nehme, müsste in jedem Fall eine Abwägung durch den Geschädigten erfolgen. Die Geringfügigkeit der erkennbaren Beschädigungen am Fahrzeug müsse dazu führen, dass sich eine Notreparatur aufdrängt. 

 

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht