Gesellschaftsrecht

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Forum: Gesellschaftsrecht

05.08.2013
Sicherheitenverwertung zur Tilgung von gesicherten Gesellschafterdarlehen

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 18.07.2013 - IX ZR 219/11 - der Klage eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen eine GmbH & Co KG stattgegeben, mit der die GmbH & Co KG nach Insolvenzanfechtung gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Anspruch genommen wurde. Die Beklagte und der Gesellschafter der in Insolvenz gefallenen GmbH waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten GmbH & Co KG. Die Beklagte gewährte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 €. Zur Sicherung des Darlehens trat die Schuldnerin einen gegen einen Dritten bestehende Forderung ab. Schließlich zahlte dieser Dritte auf Weisung der Schuldnerin einen Betrag von 40.766,00 € an die Beklagte GmbH & Co KG. Erst zwei Jahre nach dieser Zahlung wurde Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Der BGH ist der Ansicht, dass die Sicherungsabtretung innerhalb der für die Besicherung von Gesellschafterdarlehen geltenden 10-jährigen Anfechtungsfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt sei. Es spiele hierbei keine Rolle, dass die Beklagte ihre Sicherheit mehr als ein Jahr vor dem Insolvenzantrag, also außerhalb der für die Befriedigung von Gesellschafterdarlehensforderungen geltenden einjährigen Anfechtungsfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO verwertet habe. Der Befriedigungstatbestand des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO entfalte keine Sperrwirkung für die 10-jährige Anfechtbarkeit der Sicherheitenbestellung. Die Sicherung des Darlehens einerseits und die Befriedigung andererseits müssen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit selbständig betrachtet werden. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Beklagte als Gesellschafterin im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen. Dies gelte auch dann, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin sowohl alleiniger Gesellschafter der Schuldnerin als auch zu 50 % an der Beklagten beteiligt sei und zudem bei beiden Gesellschaften allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer sei. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das Risiko der Insolvenzanfechtung nach den Regeln über Gesellschafterdarlehen nicht nur bei Darlehen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft besteht, sondern auch bei Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, wenn sich der Gesellschafterkreis auch nur teilweise überschneidet und wenn, wie häufig in vergleichbaren Fällen, dieselben Geschäftsführer bestellt sind.

 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm