Gesellschaftsrecht

Zurück

Forum: Gesellschaftsrecht

04.07.2013
Rückabwicklung eines fehlerhaften Beitritts zu einer mehrwidrigen atypischen stillen Gesellschaft

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Entscheidung vom 17.05.2013, vgl. 11 U 30/12, klargestellt, dass auch auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sind. Damit hat sich das OLG Hamburg vorausgegangenen Entscheidungen des OLG München und des OLG Düsseldorf angeschlossen. Während der BGH die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft für zweigliedrige atypische stille Gesellschaften bestätigt, vgl. Urteil vom 19.07.2004, II ZR 354/02, hat dieser die Frage in Bezug auf mehrgliedrige atypische stille Gesellschaften in der Form von Publikumsgesellschaften dagegen offengelassen. Das OLG Hamburg hatte nunmehr zu klären, ob ein solcher Anspruch auf Rückabwicklung an einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft besteht. Mit der Klage sind Ansprüche auf Schadenersatz in Form der Rückgewähr der Einlagen als a-typischer stiller Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft (AG und Co KG) geltend gemacht worden. Den Prospekt hatte die Klägerin erst nach Zeichnung der Beteiligungsscheine erhalten. Nach Bekanntwerden der Liquidation der Gesellschaft kündigte die Klägerin ihre Beteiligung fristlos. Neben der unterbliebenen Beteiligung hatte die Klägerin geltend gemacht, der Zeichnungsschein habe eine unzureichende Widerrufsbelehrung enthalten. Die Klägerin ist mit der Klage im Ergebnis nicht durchgedrungen. Das OLG Hamburg hat dies damit begründet, dass vorliegend die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden würden. Demnach solle kein Anspruch auf Einlagenrückgewähr bestehen. Wegen möglicher Ansprüche auf Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses wurde die Klägerin auf die außerordentliche Kündigung der Beteiligung mit einem daraus abzuleitenden Abfindungsanspruch verwiesen. Gegen die Entscheidung ist bereits Revision eingelegt. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung ist daher zu beachten.

 

 

 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm