Gesellschaftsrecht

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Forum: Gesellschaftsrecht

26.03.2013
Mitbeteiligung an Schiffsfonds

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11 klargestellt, dass eine nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttung an Kommanditisten eines Schiffsfonds, der in der Rechtsform einer GmbH & Co KG betrieben wurde, nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden könne, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. In den zu entscheidenden Fällen war in den Gesellschaftsverträgen übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage dies tatsächlich zulässt, eine Ausschüttung an die Gesellschafter vornehmen könnte. Gerade wegen dieser Regelung, wonach im Rahmen des Gesellschaftsvertrages geklärt worden war, dass unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn Beträge ausgeschüttet werden konnten, sei ein Rückzahlungsanspruch nicht gegeben. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen sei und damit die Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gelte, betreffe dies ausschließlich die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft könne jedoch etwas anderes geregelt werden. Daher entstehe ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, wenn Einlagen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt worden seien. Darüber hinaus hatte der BGH den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen im Rahmen einer gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttung entnehmen können. 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm