Gesellschaftsrecht

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Forum: Gesellschaftsrecht

16.12.2013
Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei mehrgliedriger stiller Gesellschaft

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer sogenannten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden seien, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden verlangen könne, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war ein Schadenersatzanspruch eines fehlerhaft beigetretenen Anlegers jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen worden. Wegen der durch eine tatsächliche Invollzugsetzung der fehlerhaften Gesellschaft erwirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung könne zwar im Wege des Schadenersatzes nicht die Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden. Der fehlerhaft beigetretene Anleger könne aber die Gesellschaft unter Berufung auf den Vertragsmangel durch Kündigung beenden, so dass ihm ein nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu berechnender Anspruch auf ein Abfindungsguthaben zustehe. Etwaige Ansprüche anderer stiller Gesellschafter dürften in diesem Falle jedoch durch Forderungen des Geschädigten Anlegers nicht gefährdet werden. BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 320/12 und II ZR 383/12.

 

 

 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm