Gesellschaftsrecht

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Forum: Gesellschaftsrecht

02.05.2012
Anwendbarkeit des AGG auch für GmbH-Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 23.04.2012 unter II ZR 163/10 das AGG auch für Verträge mit GmbH-Geschäftsführern generell für anwendbar erklärt. In dem zu entscheidenden Fall war das Anstellungsverhältnis mit einem GmbH-Geschäftsführer mit der Begründung abgelehnt worden, dies komme aufgrund des Alters des bisherigen Geschäftsführers nicht in Betracht. Der BGH nahm eine Anwendbarkeit des AGG für den Geschäftsführer einer GmbH dann an, wenn es um den Zugang zum Geschäftsführeramt und einen beruflichen Aufstieg gehe. Auch der Beschluss, einen nach Auslaufen der Bestellung des Geschäftsführers diesen nicht weiter zu beschäftigen, falle daher in den Anwendungsbereich des AGG. Im zu entscheidenden Fall habe der Geschäftsführer nur Indizien beweisen müssen, aus denen sich eine Diskriminierung aufgrund des Alters ergebe. Das Unternehmen müsse dann den Gegenbeweis erbringen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden sei. Die GmbH hatte durch einen Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse eine Erklärung abgegeben, dass der Geschäftsführer wegen seines Alters nicht weiter beschäftigt worden sei und aus diesem Grunde ein Bewerber gewählt worden sei, der langfristig zur Verfügung stehe. Dem GmbH-Geschäftsführer wurde daher ein Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung zugesprochen. 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm