Bankrecht

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Forum: Bankrecht

30.11.2012
Keine Aufklärungspflicht einer Direktbank bei gezieltem Auftrag zum Erwerb von Wertpapieren

Nach einer Entscheidung des Schleswigholsteinischen Oberlandesgerichts vom 05.11.2012, 5 U 10/12, hat ein Kunde einer Direktbank keinen Anspruch auf Schadenersatz für inzwischen wertlos gewordenen Kobold-Anleihen, wenn die Direktbank auf konkreten Auftrag hin keine Beratung bei der Anlageentscheidung vorgenommen hat. Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich bei der Kundin um eine gelernte Bankkauffrau. Im Depoteröffnungsantrag hatte die Bank darauf hingewiesen, dass Wertpapieraufträge der Kunden lediglich ausgeführt werden (execution only). Die Bank wies zudem darauf hin, dass im Falle der Überlassung von Informationen dies dem Kunden lediglich die selbstständige Anlageentscheidung erleichtern solle. Gegenstand des streitigen Auftrags zum Erwerb von „Kobold 62-Anleihen“ war nach der zugrundeliegenden Konzeption eine Gewährung einer Verzinsung von 3,2 % sowie die Rückerstattung des Nominalwerts zum Ende der Laufzeit. Die „Kobold 62-Anleihe“ war an die Wertigkeit von Unternehmensanleihen 5 weiterer Großbanken, unter anderem der Lehman Brothers gekoppelt. Wegen der Insolvenz der Lehman Brothers im Herbst 2008 erhielt die Klägerin daher an Stelle der Verzinsung und Rückzahlung des eingezahlten Betrages lediglich einen Bruchteil der Anlage zurück. Das Schleswigholsteinische Oberlandesgericht sah einen Anlageberatungsvertrag nicht als zustandegekommen an, da die Kundin mit gezielten Aufträgen zum Erwerb bestimmter Wertpapiere an die Bank herangetreten war. In diesen Fällen könne die Bank von einer besonderen Beratung absehen und davon ausgehen, dass diese nicht gewünscht bzw. erforderlich seien. Dies gelte insbesondere deshalb, da die Klägerin im erteilten Kaufauftrag angegeben hatte, keine Informationen über das Produkt zu benötigen. Zudem habe die Klägerin bei Depoteröffnung Angaben dazu gemacht, dass diese gelernte Bankkauffrau sei und einen Kenntnisstand bezogen auf Anlagen in einer Kategorie von A - F selbst mit „C“ bezeichnet. Zudem habe die beklagte Direktbank auf synthetische Anleihen bereits bei Eröffnung des Wertpapierdepots unter Hinweis auf einen möglichen Totalverlust verwiesen. 

 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm