Bankrecht

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Forum: Bankrecht

25.08.2005
Bankrecht: Kontokorrentmäßige Verrechnung pfändungsfreien Arbeitseinkommen durch das Kreditinstitut ist möglich.

Der BGH kam im Rahmen einer Entscheidung vom 22.03.2005 (AZ: XI ZR 286/04) zu dem Ergebnis, das Kontokorrentkonto führende Kreditinstitut sei berechtigt auch den gem. §§ 811, 850 ff ZPO pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommen im Kontokorrent zu verrechnen und seine Auszahlung zu verweigern.
 
Zwar sei Arbeitseinkommen und auch die Gutschrift desselben nach den genannten Vorschriften teilweise unpfändbar. Die Gutschrift des Arbeitseinkommen auf dem Konto eines Kreditinstitut führe jedoch zum Erlöschen des Gehaltsanspruchs gem. § 362 I BGB durch Erfüllung, was gleichzeitig das Erlöschen des Pfändungsschutzes bedinge.
 
Auch die Regelung des § 850 k ZPO, nach der der Schuldner gerichtlich die Freigabe des unpfändbaren Betrages vom gepfändeten Konto erwirken kann, stehe nach Ansicht des BGH der Verrechnung nicht entgegen. Selbst die analoge Anwendung sei nicht geboten, da es an einer Regelungslücke fehle. Insbesondere die Kontenschutzregelung des § 55 SGB I sei als abschließend zu bezeichnen, weil der Gesetzgeber dies offenbar so vorgesehen habe.
 
Bei der Verrechnung durch das Kreditinstitut handele es sich vielmehr um eine zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dahin, dass die kotokorrentpflichtige Einzelforderung mit der Einstellung in das bestehende Kontokorrent ihre Selbständigkeit verliere, so dass Zahlungen einer Partei nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen dienten, sondern nur Rechnungsposten bildeten, die bei der nächsten Saldierung ihre Wirkung ausübten.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm