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27.12.2015
Erbrecht - Zetteltestamente unwirksam

Das OLG Hamm hat mit Entscheidung vom 27.11.2015, 10 W 153/15, die Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke bestätigt, wonach ein ernsthafter Testierwille dann als nicht gegeben angesehen wird, wenn ein Testament auf einer nicht üblichen Schreibunterlage festgehalten wird, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden. In dem zu entscheidenden Fall hatte die 102 Jahre alte Erblasserin ein ca. 8 bis 10 cm großes Schriftstück hinterlassen, wobei es sich um ein per Hand ausgeschnittenen Zettel mit einer handschriftlichen Aufschrift, wonach ein Haus an eine Person, die mit Vor- und Zunamen benannt wurde, vererbt werden sollte, handelte. Mit einem zweiten Schriftstück, bei dem es sich um ein mehrfach gefaltetes Stück Pergamentpapier handelte, wurde eine vergleichbare Wortwahl mit leicht abgewandelter Anordnung gewählt. Das OLG vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass aus den Schriftstücken hätte erkennbar sein müssen, ob eine rechtsverbindliche Anordnung für den Todesfall getroffen werden solle. Bloße Entwürfe eines Testaments wurden als nicht ausreichend angesehen. Ernstliche Zweifel seien bereits deshalb angebracht, da nicht eine übliche Schreibunterlage gewählt worden sei. Nach der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sei das Testament als fraglich anzusehen. Bereits die Überschrift enthielt die Bezeichnung „Tesemt“ statt Testament, was als erheblicher Schreibfehler angesehen wurde. Die nachfolgende Erbanordnung stelle keinen vollständigen Satz dar. Die ansonsten der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtige Erblasserin habe daher nicht einen ausreichenden Testierwillen zum Ausdruck gebracht. Auch das Vorliegen zweier inhaltlich sehr ähnlicher Schriftstücke spreche vielmehr für die Vermutung, dass es sich um Entwürfe handeln sollte, die mit diversen weiteren unwichtigen Unterlagen in einer Schatulle aufgefunden worden waren. Erblassern ist daher zu empfehlen, auch die äußere Form und die verwendete Schreibunterlage mit einem Mindestmaß an Sorgfalt auszuwählen, da andernfalls der Testierwille angezweifelt werden kann. 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm